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unsere agb - Activa Consulting

I. Allgemeines

  1. Diese AGB regeln die Unterstützung der Auftraggeberin in der Beschaffung von

    • allgemeinen Beratungsleistungen (Ziff. 2),

    • Hard- und Software (Ziff. 3),

    • Systemsupport (Ziff. 4) durch die Activa Consulting (Auftragnehmerin).

  1. Details können jeweils in zusätzlichen Verträge speziell geregelt werden, welche als integrierende Bestandteile dieser AGB gelten.

II. Allgemeine IT-Beratung

  1. Der Zweck dieser Teilvereinbarung über IT-Beratung besteht darin, die durch die Auftragnehmerin zu erbringenden Beratungsaktivitäten näher zu umschreiben.

  2. Grundsätzlich, unterstütz die Auftragnehmerin Auftraggebern in der Konzeption und Realisierung von bestehenden bzw. gewünschten Informationssysteme (Hardware, Software, oder Beides). Der Umfang eines konkreten Auftrags kann im Einzelfall vertraglich vereinbart werden.

    • Leistungsumfang

      • Die Beratung bezieht sich auf folgende Bereiche:

        • Evaluation, Implementierung und ggf. Customization von IT-Hardware und von Applikationssoftware.

        • Strategie für den Einsatz moderner, zukunftsorientierter IT-Lösungen.

        • Beratung betreffend Einsatzpotenzial neuer Produktankündigungen der Hersteller.

        • Beratung bettreffend Betrieb, Optimierung und Erweiterung der IT-Infrastuktur der Auftraggeberin.

      • Falls in Zusammenhang mit der Beratung auch Hardware und/oder Software gekauft wird, gelten einzig und allein die Bestimmungen von Ziff. 3 dieser AGB bzw. der zusätzlichen Aufträge.

      • Konkrete Beratungsleistungen können gemeinsam zwischen den Parteien abgesprochen und fallweise in zusätzlichen Verträge niedergelegt.

      • Vorbehältlich abweichender Vereinbarung für einen konkreten Auftrag erfolgt die Beratung normalerweise in schriftlicher (Email) oder mündlicher (Telefon) Form, evtl. anlässlich von Sitzungen bei einer der beiden Parteien.

    • Verantwortung/Haftung

Aus der Beratung entstehen keinerlei Haftungsansprüche oder Schadenersatzforderungen irgendwelcher Art; diese gelten als in gesetzlich möglichem Umfange als wegbedungen. Die Beratung dient einzig der gemeinsamen Erarbeitung von «IT-Know-how».

III. Kauf von Hardware und Software

  1. Kaufgegenstand und Kaufpreis

    • Dieses Kapitel regelt den Kauf von Hardware und Software. Dieser Kauf ist jeweils eine Folge schriftlich eingereichter Offerten und erfolgt in der Regel direkt zwischen der Auftraggeberin un den Lieferanten.

    • Die Auftragnehmerin koordiniert mit den Lieferanten die Offerte- und Auftragstellung, die Lieferung und gegebenfalls die Inbetriebnahme der in den Offerten aufgeführten IT-Produkte zu den dort genannten Preisen und Konditionen.

  1. Liefertermin

    • Der Liefertermin wird einzelfallweise von den Lieferant und in den jeweiligen Offerten festgehalten.

    • Falls die Auftragnehmerin die IT-Produkte selber liefert und diese Lieferung gegenüber dem vereinbarten Termin sich um mehr als 60 Tage verzögert, so ist die Auftraggeberin berechtigt, den Kaufauftrag zu stornieren. Die Auftragnehmerin erstattet in diesem Falle bereits geleisteter Kaufpreiszahlungen zurück. Zu weiteren Leistungen ist die Auftragnehmerin jedoch nicht verpflichtet.

    • Falls die Auftragnehmerin die IT-Produkte selber Liefert und die Auftraggeberin Liefertermine zu verschieben wünscht oder die betreffenden IT-Produkte nicht installiert werden können, weil die Räumlichkeiten nicht bezugsbereit sind, so ist die Auftragnehmerin trotzdem berechtigt, den Kaufpreis am vorgesehenen Liefertermin in Rechnung zu stellen und die vertragsgemässe Bezahlung zu verlangen. a

  1. Software

    • Die Lizenzierung, Gebrauch und Wartung (Software-Release-Level) der Software wird von den Bestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller definiert. Die Auftragnehmerin sorgt dafür, dass diese Bestimmungen in den jeweiligen Offerten aufgeführt und von der Auftraggeberin zur Kenntnis genommen werden.

    • Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Software nicht an Dritte weiterzugeben. Alle Rechte an dieser Software bleiben dauernd beim Softwarehersteller.

  1. Zahlungsmodalitäten

    • Der Kaufpreis ist mit den von den Lieferanten in den jeweiligen Offerten festgehaltenen Konditionen zu bezahlen.

  1. Eigentum

    • Die Auftraggeberin verpflichtet sich, Änderungen des Standortes der von der Auftragnehmerin gelieferten IT-Produkte für die Dauer bis zu deren vollständiger Bezahlung jeweils unaufgefordert der Auftragnehmerin schriftlich bekannt zu geben.

    • Die Auftragnehmerin kann von der Möglichkeit der Eintragung des Eigentumsvorbehalts nach freiem Ermessen Gebrauch machen. Die Auftraggeberin ermächtigt die Auftragnehmerin durch Akzeptanz dieser AGB, den Eigentumsvorbehalt ohne ihre Mitwirkung eintragen zu lassen.

  1. Vorbereitung des Installationsortes

    • Die Auftraggeberin stellt rechtzeitig auf ihre Kosten und nach den Richtlinien des Hardwareherstellers resp. der Auftragnehmerin für den Betrieb der zu liefernden IT-Produkte geeignete Räume mit den notwendigen Stromanschlüssen, Terminal-Verbindungen und technischen Einrichtungen, Miet-Leitungen und Modems etc. bereit. Die Auftragnehmerin ist der Auftraggeberin diesbezüglich durch fachmännische Beratung behilflich.

    • Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind die Kosten für die Vorbereitung des Installationsortes, für Beschaffung und Verlegung von Kabeln zum Anschluss von Terminals sowie für Netzwerkverbindungen und Zubehör im Kaufpreis nicht inbegriffen.

    • Die Auftraggeberin stellt den notwendigen Platz für die Unterbringung von Wartungsgeräten und Handbücher in der Nähe der Anlagen und in einem geeigneten abschliessbaren Raum zur Verfügung.

  1. Transportrisiko und -kosten

Kosten und Risiken des Transports der IT-Produkte zum Aufstellungsort gehen einzelfallweise zu Lasten der Auftraggeberin oder der Lieferanten.

  1. Installation und betriebsbereite Übergabe der gelieferten IT-Produkte

Falls dies nicht ausdrücklich in den jeweiligen Offerten festgehalten wird, sind die Kosten für die Installation der gelieferten IT-Produkte am vorbereiteten Installationsort im Gesamtpreis nicht inbegriffen.

  1. Verantwortung für den Einsatz der IT-Produkte

Der zweckmässige Einsatz sowie die richtige Bedienung der IT-Produkte durch qualifiziertes Personal sind Sache der Auftraggeberin.

  1. Zubehör

Die Kosten für Datenträger und Zubehör sind im Kaufpreis nicht inbegriffen.

  1. Garantie

  1. Für Software-Lizenzen besteht kein Garantieanspruch.

  2. Die Auftragnehmerin sorgt dafür, dass gelieferte Hardware neu ab Herstellerwerk und in einwandfreiem Zustand geliefert und fachgerecht installiert wird. Die Dauer und Umfang der Garantieleistungen werden von den jeweiligen Hardware-Hersteller festgehalten.

  1. Abnahme

  • Nach der Ablieferung resp. zum vereinbarten Zeitpunkt werden die bestellten IT-Produkte installiert und betriebsbereit gemacht. Fallweise, kann dies von den Lieferanten, von der Auftragnehmerin, oder vom Personal der Auftraggeberin durchgeführt werden. Im letzten Fall, ist die Auftragnehmerin der Auftraggeberin diesbezüglich durch fachmännische Beratung behilflich.

  • Spätestens innert 10 Tagen nach erstellter Betriebsbereitschaft werden Abnahmetests durchgeführt, um die festgelegte Funktionalität zu überprüfen. Diese können einzelfallweise gemeinsam durch die Auftraggeberin, die Lieferanten und die Auftragnehmerin erfolgen und das Resultat in einem Protokoll festgehalten werden.

  • Falls die Abnahmetests negativ verlaufen, hat die Auftragnehmerin während 30 Tagen ab Betriebsbereitschaft Zeit, Massnahmen zu treffen und die Abnahmetests zu einem positiven Ergebnis zu bringen. Falls nach Ablauf dieser 30 Tage die Abnahmetests negativ verlaufen, sorgt die Auftragnehmerin dafür, dass die installierte IT-Produkte unter Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen von den Lieferanten zurückgenommen werden. Alle weiteren Ansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.

IV. Systemsupport

  1. Gegenstand des Systemsupports

    • Generelle Wartung von IT-Systeme

      • Die Auftragnehmerin tritt gegenüber der Auftraggeberin als Partner für die Wartung von IT-Systeme auf, welche ggf. in einem zusätzlichen Vertrag vereinbart werden können.

      • Ihrerseits sichert sich die Auftragnehmerin die Unterstützung der betreffenden Herstellerfirmen, um ein reibungsloses Funktionieren der Systeme, im Pannenfall fachgerechte Unterstützung zur Schadenbehebung, sowie periodische Unterhaltsarbeiten zu gewährleisten. Die Dauer und die genauen Bedingungen der Wartungsverpflichtung sind jeweils in einem zusätzlichen Vertrag zu vereinbaren.

    • Übernahme von Unterstützungsfunktionen:

      • Die Auftragnehmerin übernimmt gegenüber den Benutzern eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion für die gewünschten Systeme. Schwergewichtig betrifft dies die Funktionalität, Konfiguration und Leistung der Systeme. Die Dauer und die genauen Bedingungen dieser Unterstützungsfunktion können in einem zusätzlichen Vertrag vereinbart werden.

      • Die Detailspezifikationen für die einzelnen Arten der Zusammenarbeit können in einem zusätzlichen Vertrag festgehalten werden.

      • Die Auftragnehmerin erhält durch die Auftraggeberin die Zusage, dass die Benutzer keinerlei systemtechnische Eingriffe, Änderungen oder sonstige Aktivitäten unternehmen werden, welche nicht im Rahmen der normalen Systembenutzung liegen.

      • Auf Grund der vorliegenden AGB kann die Auftragnehmerin weder Rechte noch Vorrangstellung bezüglich Folgeverträge ableiten.

    • Service Level Agreement (SLA)
      • Falls kein Service Level Target in einem zusätzlichen Vertrag festgehalten werden, gilt die Qualitätsdefinition „Best Effort“. Das beduetet, dass sich die Auftragnehmerin in angemessener Weise mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen um die Leistungserbringung bzw. Störungsbehebung bemüht, ohne jedoch eine Zusicherung abzugeben. Gewährleistungs-, Schadenersatz- und allfällige Konventionalstrafen-Ansprüche sind
        bei Best Effort ausgeschlossen.
  1. Personelles

  • Ausbildung:

Grundsätzlich darf die Auftragnehmerin nur Mitarbeiter einsetzen, welche marktkonforme Erfahrungen mitbringen und für den geplanten Einsatz ausgebildet sind. Insbesondere wird vorausgesetzt, dass Mitarbeiter mit der eingesetzten Technologien hinreichend vertraut sind. Falls nichts anderes vereinbart wird, gehen allfällige zur Erreichung des geforderten Ausbildungsstandes notwendige Ausbildungszeit und –kosten voll zu Lasten der Auftragnehmerin.

  • Abwerbung/Übertritte:

Sowohl die Auftragnehmerin wie auch die Auftraggeberin verpflichten sich, keine aktive Abwerbung von Mitarbeitern zu betreiben. Ein Übertritt eines namentlich bezeichneten Mitarbeiters ist möglich, sofern alle Parteien ihr schriftliches Einverständnis erklären.

  • Auftragsdurchführung

Die zur Ausführung von Arbeiten durch die Auftragnehmerin eingesetzten Personen sind der Auftraggeberin im Voraus zu benennen.

IV. Entschädigung

Sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart ist, werden Dienstleistungen nach Aufwand verrechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Nach Aufwand berechnete Kosten werden auf Monatsbasis in Rechnung gestellt. Falls nichts anderes vereinbart wird, beträgt den Stundensatz CHF 145/Stunde.

Im Fall des IT-sorglos-Paket, vereinbart die Auftragnehmerin einen monatlichen Pauschalbetrag. Darin enthalten sind verschiedene Leistungen pro Monat für alle  Dienstleistungen der Auftragnehmerin (https://www.activa.consulting/#services). Ab der inklusiven Zeit gilt einen reduzierten Stundensatz von CHF 130.

Die Auftragnehmerin kann zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf dem standard Stundensatz anwenden.

Konditionen:

  1. Zeiterfassung, Rechnungsstellug und Bezahlung:
    Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfasst die Auftragnehmerin den zeitlichen Aufwand und stellt diesen monatlich in Rechnung.

    Ist die Auftraggeberin mit der Rechnungsstellung nicht einverstanden, hat sie dies die Auftragnehmerin innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als von der Auftraggeberin akzeptiert.

    Gerät die Auftraggeberin in Zahlungsverzug und kommt sie trotz schriftlicher Erinnerung seiner Zahlungspflicht nicht nach und wird keine Zahlungsvereinbarung getroffen, ist ein Verzugszins von 0.75 % pro Monat geschuldet. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin zudem berechtigt, alle ihre Leistungen ohne weitere Mitteilung einzustellen.

  2. Aufwandberechnung:
    Zeitliche Aufwände im Zusammenhang mit dem Besuch der Auftraggeberin Räumlichkeiten schliesst auch Reisezeit ein. Ebenso können zeitliche Aufwände verrechnet werden, welche im Auftrag der Auftraggeberin ausserhalb ihrer Räumlichkeiten erbracht werden.

  1. Spesenregelung:
    Spesen gehen grundsätzlich zu Lasten der Auftragnehmerin. In Ausnahmefällen, in denen Spesen auf Grund eines direkten Auftrags der Auftraggeberin angefallen sind, können sie mit vorgängigem Einverständnis des zuständigen Abteilungsleiters der Auftraggeberin belastet werden.

  1. Zahlungsfrist:
    10 Tage netto auf das Konto der Auftragnehmerin. a

Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder mangelhafter Leistung zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen verrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder die von der Auftragnehmerin anerkannt worden sind. a

  1. Preise:
    Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlichen Steuer.

V. Schlussbestimmungen

  1. Inkrafttreten und Dauer des IT-sorglos-Pakets

Das IT-sorglos-Paket tritt mit der ersten Zahlung in Kraft und gilt während 1 Monat ab Datum der Vertragsunterzeichnung. Er verlängert sich automatisch um einen weiteren Monat, sofern der Kunde nicht innerhalb des vereinbarten Kundigungsfrist schriftlich kündigt.

  1. Kündigung und Kündigungsfrist

Das IT-sorglos-Paket kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich (per eMail an kündigung@activa.consulting oder info@activa.consulting) gekündigt werden. Die Auftragnehmerin kann jeden Auftrag sofort und ohne weitere Verpflichtungen niederlegen, wenn sich herausstellt, dass der Auftrag mit Rechtsverletzungen zusammenhängt oder sich der Auftraggeber rechtswidrig verhält. Für geleistete Arbeiten wird die Auftragnehmerin trotzdem wie vereinbart entschädigt.

  1. Haftung

    • Für Personen- und Sachschäden, welche der Auftraggeberin absichtlich oder fahrlässig zugefügt wurden, haftet die Auftragnehmerin im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

    • Die Haftung für Folgeschäden ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

  1. Allgemeines

    • Mit diesen AGB werden sämtliche, vorgängige Korrespondenz, Abmachungen, Offerten, Absprachen etc. ersetzt. Dasselbe gilt sinngemäss jeweils für die Unterzeichnung eines Anhangs für die darin enthaltenen Produkte und Leistungen.

    • Die Auftragnehmerin behält sich herstellerbedingte Änderungen an den Produkten bis zur Lieferung vor.

  1. Vertraulichkeit

    • Beide Parteien verpflichten sich selber wie auch ihre beigezogenen Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des anderen Vertragspartners oder dessen Kunden beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrags zugänglich werden. Solche vertraulichen Unterlagen und Informationen dürfen weder ganz noch auszugsweise Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies der andere Vertragspartner nicht ausdrücklich erlaubt oder dies aufgrund richterlicher Aufforderung oder gesetzlicher Pflicht erforderlich wird.

    • Die Verpflichtung umfasst auch das Verbot, diese vertraulichen Unterlagen und Informationen für andere Zwecke als dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Zweck zu nutzen oder durch Dritte umsetzen zu lassen. Diese Pflichten bleiben, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

    • Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die der Auftragsnehmerin bereits bekannt sind oder ausserhalb der Zusammenarbeit bekannt waren oder bekannt werden.

    • Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

    • Die Auftragnehmerin darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden bedürfen dessen Zustimmung.

  1. Zumutbare Unterstützung und Zugänglichkeit

    • Die Auftragsgeberin verpflichtet sich, der Auftragsnehmerin zumutbare Unterstützung zu gewähren damit diese ihre Leistung ordnungsgemäss erbringen kann.

    • Um die Verpflichtungen erfüllen zu können, muss dem Personal der Auftragnehmerin während den üblichen Betriebszeiten unbeschränkten Zugang zu den Anlagen gewährt werden.

  1. Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser AGB nichtig sein oder unwirksam werden, so gelten die andere Teile weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile der AGB sollen in diesem Falle so ausgelegt werden, dass im Ganzen der Sinn der AGB erhalten bleibt.

VI. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Für diese AGB gilt schweizerisches Recht, namentlich die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten der Sitz der Auftragsnehmerin.